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Der richtige Umgang mit Waffen und Munition - Waffengesetz & mehr

Kleinkaliberwaffen, Luftgewehre, Perkussionswaffen- Die Waffenklassen laut Waffengesetz

Waffen gibt es in sämtlichen Ausführungen und je nach Schlagkraft sozusagen gelten unterschiedliche Regelungen, die sich auch von Land zu Land unterscheiden. Wir werden uns hier auf Deutschland und Österreich konzentrieren, die doch sehr ähnliche Waffengesetze haben.

Kategorie A: in Österreich verbotene Waffen und Kriegsmaterial

Während sich in Österreich die Kategorie A mit der Gruppe der verbotenen Waffen deckt, gibt es in Deutschland einige leichte Abweichungen. Folgende Waffen zählen in Österreich zu den verbotenen:

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  • • Waffen, die als Gegenstände des täglichen Gebrauchs getarnt sind bzw. werden können
  • • Schusswaffen, die über das übliche Maß von Jagd- und Sportwaffen zusammenklappbar oder zerlegbar sind
  • • Schrotgewehre mit weniger als 90 cm Gesamtlänge und weniger als 45 cm Lauflänge
  • • Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem (umgangssprachlich ‚Pumpguns‘)
  • • Schusswaffen mit Dämpfvorrichtungen oder Gewehrscheinwerfer

In Deutschland gehören zusätzlich noch vollautomatische Schusswaffen, Wurfsterne, Waffen mit leicht entflammbaren, oder anderweitig reizende Stoffe dazu. Zur Kategorie A, jedoch nicht ausnahmslos verboten, gehören in Deutschland noch einige der sogenannten „Kriegsschusswaffen“, Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen, von denen eben eine spezielle Genehmigung eingeholt werden kann.

Kategorie B: der häufigste Fall unter den Feuerwaffen

Unter die Kategorie B fallen die meisten Waffen, die im mehr oder weniger üblichen Gebrauch sind, die also nicht unter die verbotenen Waffen, Kriegsmaterial, oder Sammlerobjekte fallen. Das österreichische Waffengesetz subsummiert in dieser Kategorie Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

  • • Halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen
  • • Kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung
  • • Kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm
  • • Halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist
  • • lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist
  • • zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen
Kategorie C und D

Unter den letzten beiden Kategorien versammeln sich hauptsächlich lange Repetier- und Einzellader-Schusswaffen , die je nachdem halbautomatisch sein können, glatte und / oder gezogene Läufe haben können, oder für Munition mit Randfeuerzündung (ab 28 cm Gesamtlänge) ausgestattet sein können.

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Melde- und erlaubnispflichtige Schusswaffen

Auszug aus dem österreichischen Waffengesetz
4. Abschnitt:

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 28. (2)

Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß [sic!] oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

Generell gilt also, dass Schusswaffen (zumeist der Kategorie B) meldepflichtig sind. Der Erwerb muss also bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Im deutschen Waffengesetz gibt es einige Ausnahmen. Folgende Waffen dürfen auch ohne Erlaubnis erworben und besessen werden:

  • • Druckluft- und Federdruckwaffen (mit kalten Treibgasen angetrieben) und mit einer Bewegungsenergie von maximal 7,5 Joule
  • • Veränderte Langwaffen, die zur Zierde, für Theater, Sammlerzwecke, Film oder Fernsehen verwendet werden und deren Patronenlager dauerhaft außer Kraft gesetzt wurde
  • • Perkussionswaffen, also einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung oder Lunten- oder Funkenzündung
  • • Armbrust

Besitzt man in Deutschland eine Waffenbesitzkarte sind auch noch andere Waffen erlaubnisfrei zum Erwerb und Besitz zugänglich.

Voraussetzungen für Erlaubnis des Waffenbesitzes

Damit man überhaupt eine Waffenbesitzkarte bzw. einen Waffenpass/Waffenschein bekommen kann, muss man einige Auflagen erfüllen. Zunächst muss man mindestens 21 Jahre alt sein (18 Jahre alt insofern man die Schusswaffe für berufliche Zwecke benötigt), man muss laut Gesetz zuverlässig sein, die persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen können, so wie einen Bedürfnisnachweis vorlegen und bei Beantragung eines Waffenscheins, oder einer Schießerlaubnis muss eine Versicherung abgeschlossen werden.

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Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition?

Spätestens hier scheiden sich die Geister in Österreich und Deutschland. Österreichische Waffenbesitzer dürfen Munition und Waffen in einen gemeinsamen Waffenschrank sperren, während man sie in Deutschland aufteilen muss und nicht gemeinsam lagern darf. Im Gesetzestext heißt es dazu:

Auszug aus dem österreichischen Waffengesetz
2. Abschnitt:

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 36

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 […] entspricht.

Die österreichische Rechtsprechung gibt lediglich an, dass „Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt“ (Waffengesetz 2. Abschnitt § 16b.) sein müssen. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Waffenschränke der Norm entsprechen und hochsicher sind. Die als solche deklarierten Waffenschränke entsprechen auch für gewöhnlich der Gesetzeslage.

Transport von Waffen und Munition

Beim Transport hat man sich darauf geeinigt, diesen nur als „Besitz“ und nicht als „Führen“ einer Waffe zu definieren. Demnach dürfen auch Personen, die eine Waffenbesitzkarte (und keinen Waffenschein oder -pass) besitzen, die Waffen samt ihrer Munition transportieren. Es ist auch keine spezielle Erlaubnis einzuholen, es sei denn es handelt sich um Waffen, die nicht der Kategorie B angehören und man führt die Waffen ins Ausland.

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Unterscheidung zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte

Gesetzlich entscheidend ist auch die Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz und dem Führen von Schusswaffen. Je nachdem entscheidet sich, welche Bewilligung nötig ist.

Bei Erwerb und Besitz reicht eine Waffenbesitzkarte. Sie stellt die Erlaubnis dar, Revolver oder Gewehre zu kaufen, zuhause zu besitzen und zu transportieren. Der Erwerb ist übrigens binnen 2 Wochen schriftlich bei der zuständigen Stelle anzumelden.

Das Führen einer Waffe bedarf eines Waffenscheins, oder im österreichischen Recht Waffenpass genannt.

Um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein zu bekommen, muss man die persönliche Eignung bestätigen lassen können. Dazu muss man geschäftsfähig sein, nicht von Rauschmitteln abhängig sein, gewährleisten können, dass man vorsichtig und sachgemäß mit einer Waffe umgehen kann, also auch um die korrekte Verwahrung Bescheid weiß, und dass man keine konkrete Gefahr für einen selbst oder andere ist.

Zuständige Stelle für die Meldung von Waffenbesitz

Die zuständige Stelle für waffentechnische Meldungen ist die jeweilige Landesstelle. In Österreich kümmert sich darum die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat, die Landespolizeidirektion, oder in Wien das Stadtpolizeikommissariat, je nachdem wo der Hauptwohnsitz der meldenden Person liegt.

In Deutschland kümmern sich die Stadt- und Kreisordnungsämter, oder die Stadt- und Kreispolizeibehörden um Meldungen rund um den Waffenbesitz.

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Quellen:

Deutsches Waffengesetz - hier.
Österreichisches Waffengesetz - hier.
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Michael Reinalter

Michael Reinalter ist beim Experten für Sicherheitslösungen Tresoro unter anderem für den reibungslosen Ablauf im Beratungscenter zuständig. In seinem Alltag erlebt er dabei ständig den Zwiespalt zwischen herkömmlichen und elektronischen Aufbewahrungsmöglichkeiten. Er ist davon überzeugt, dass man sich besonders bei wichtigen Dokumenten und Daten auf keine Sicherheitslösung allein verlassen sollte. Auch halbstarke Kompromisse sollte man beim Thema Sicherheit vermeiden.